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Wohnungseigentümer hat das Recht, einen Prozess allein zu führen

Die Voraussetzung hierfür ist, dass ein einzelner Wohnungsbesitzer seine Rechte noch vor Inkrafttreten der WEG-Reform geltend gemacht hat. Ansonsten hat er kein Anrecht auf eine alleinige Prozessführung. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom 07.05.2021, Az. V ZR 299/19.

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Im konkreten Fall handelt es sich um einen Streit zwischen zwei Personen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Das Grundstück des Klägers grenzt unmittelbar an das Grundstück des Beklagten. Dieser hatte entlang der Grundstücksgrenze eigenmächtig Zypressen gepflanzt, was dem Kläger missfiel. Dieser verlangte umgehend die Beseitigung der Pflanzen. Da der Kläger noch vor der Änderung des Wohnungseigentümermodernisierungsgesetzes klagte, hatte er Glück gehabt. Er machte Rechte geltend, die das gemeinsame Eigentum betrafen. Nach neuer Rechtslage hätte er den Kürzeren gezogen, denn seit dem 01.12.2020 kann nur die Eigentümergemeinschaft einen Prozess führen.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Rechtsanwalt Hinrich Kahrs von Linklaters erklärt dazu: „Ein Wohnungseigentümer, der als Kläger in einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gemachten Verfahren Rechte geltend macht, deren Geltendmachung nach dem neuen Recht der WEG-Gemeinschaft obliegt, behält seine Prozessführungsbefugnis auch nach dem Stichtag, ohne dass es dafür einer gesonderten Handlung oder Erklärung bedarf. Die WEG-Gemeinschaft kann jedoch durch einen nach § 9b WEG-berechtigten Vertreter gegenüber dem Gericht schriftlich erklären, dass sie in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers einen entgegenstehenden Willen hat. Erst ab diesem Zeitpunkt erlischt die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Eigentümers.“ (Redigiert von Anja Hall).

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