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Fiktiver Schadenersatz beim Immobilienkauf auch weiterhin möglich

Laut dem BHG-Urteil vom 12.03.2021, Az. VZR 33/19, hat der Käufer einer mangelhaften Immobilie auch weiterhin Anspruch auf Schadenersatz anhand der Kosten, die für die Mangelbeseitigung voraussichtlich anfallen werden.

Als Beispiel dient der Fall des Kaufs einer bereits in der Vergangenheit von Wasserschäden behafteten Eigentumswohnung. Der Kläger hatte die Wohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung erworben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ein eventuell erneut auftretender Wasserschaden, der bis zu einem bestimmten Termin eintreten würde, vom Verkäufer zu beseitigen wäre. Nach der Wohnungsübergabe stellte der Käufer Feuchtigkeit in einem Raum fest und setzte daraufhin dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung des Mangels, die dieser allerdings fruchtlos verstreichen ließ. Zur Mängelbeseitigung verlangte der Wohnungskäufer eine Zahlung ohne Umsatzsteuer. 

Wie entschied der BGH?

Der fünfte Senat des BGH hat der Klage des Wohnungskäufers entsprochen. Der Kläger hat einen kaufvertraglichen Anspruch auf Schadenersatz, den er entweder als mangelbedingten Minderwert oder zur Beseitigung der Mängel geltend machen kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Allein die Umsatzsteuer kann nur dann ersetzt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. 

Ein älteres Urteil des siebten Zivilsenats des BGH vom Februar 2018 besagt hingegen, dass der Käufer einer Immobilie die Kosten für eine Mängelbeseitigung nur dann einfordern kann, wenn er diese zweckgebunden einsetzt.

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