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Ferienwohnungen vermieten in normaler Wohnanlage?

Viele Wohnungseigentümer würden ihre Wohnungen lieber an Feriengäste vermieten als ein dauerhaftes Mietverhältnis einzugehen. Doch ist dies überhaupt erlaubt?

Die Nachfrage nach Ferienwohnungen ist in der Pandemie deutlich angestiegen. Viele Vermittlungsportale im Internet schwimmen auf der Welle mit und sorgen so für einen deutlichen Boom bei Ferienwohnungen. Für Eigentümer einer Wohnung scheint diese Situation ideal zu sein. Die Vorteile einer Vermietung an Feriengäste liegen klar auf der Hand: Es lässt sich natürlich ein größerer Gewinn generieren, wenn verschiedene Personen ein Objekt für eine kürzere Zeit anmieten.

Der Wohnungseigentümer kann unabhängig von Mietpreisbindungen agieren und so einen höheren Preis für die Anmietung der Wohnung verlangen. Ein weiterer Vorteil ist, dass man keine festen Verpflichtungen mit einem vielleicht unbequemen Mieter eingeht, da die Mietzeit für die Wohnung ja begrenzt ist.

Ist es überhaupt erlaubt, in Wohnanlagen Objekte als Ferienwohnungen anzubieten?

Wenn Nachbarn sich über eine Dauerfluktuation von Urlaubern, permanenten Lärm und Schmutz beschweren, kann die Stimmung schnell kippen. Um die Situation zu retten und eine Deeskalation zu verhindern, haben sich Gerichte mit der Weitervermietung von Wohnungen an Urlauber befasst. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel hat entschieden, dass ein Bebauungsplan, der ein „Nebeneinander von Dauerwohnungen und jeweils einer Ferienwohnung innerhalb eines Hauses“ zulässig ist (Aktenzeichen 3 K 58/16).